AGB

(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Handelsbeziehungen

§1 Geltung

Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließ­lich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlos­senen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auf­trages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingun­gen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn DeSoCo diese ausdrücklich schriftlich bestätigt

§2 Angebot

Schriftliche und mündliche Angebote von DeSoCo sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind.

§3 Preise

Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unver­bindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

§4 Gefahrenübergang

Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware DeSoCo verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über.

§5 Lieferung

Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe­rung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich er­schweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Liefe­ranten von DeSoCo eintreten, hat DeSoCo auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Ter­minen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch behält sich DeSoCo vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

§6 Zahlungsbedingungen

Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen ver­pflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung DeSoCo vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung. DeSoCo haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeSoCo berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch DeSoCo geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist DeSoCo berechtigt, anfallende Mahnkosten den Kunden in Rechnung zu stellen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des In­kassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräf­tig festgestellt oder durch DeSoCo anerkannt wurden. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt DeSoCo von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich DeSoCo vor eine entsprechen­de Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird behält sich DeSoCo den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

§7 Eigentumsvorbehalt

DeSoCo behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämt­liche Forderungen von DeSoCo gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn ein­zelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung auf­genommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er DeSoCo hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegen­ständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an DeSoCo ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderun­gen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. DeSoCo nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DeSoCo, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich DeSoCo, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sons­tigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. DeSoCo kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für DeSoCo vor, ohne dass DeSoCo daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht DeSoCo gehörenden Waren, steht DeSoCo der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber ei­nig, dass der Kunde DeSoCo im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für DeSoCo verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von DeSoCo begrün­det, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % überschreitet, ist DeSoCo auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§8 Mängelrügen, Gewährleistung

DeSoCo gewährleistet im Rahmen der gesetz­lichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material – und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von DeSoCo beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlie­ferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Diese gilt auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch DeSoCo, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z.B. Speicherbaustei­ne) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an DeSoCo zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall sowie bei Abweichungen von Liefermengen zum Lieferschein bis auf weiteres zur Siche­rung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. DeSoCo behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenom­men. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen

§9 Herstellergarantie

DeSoCo ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruch­nahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet DeSoCo gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. DeSoCo kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass DeSoCo gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmit­telbar oder mittelbar haftet.

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

§11 Schlussabstimmungen/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Dresden, den 03.10.2019